BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 16 – Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Kosten der Netznutzung durch grenzüberschreitende Lieferungen

Das Entgelt für die grenzüberschreitende Nutzung des Übertragungsnetzes richtet sich nach den durch die tatsächliche Nutzung verursachten Kosten.

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