BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 31

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

1 Ein Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, ein Teilnehmer am europäischen Gasmarkt oder ein Vermittler am Schweizer Gasmarkt, der ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Gasgrosshandelsmärkten (Art. 19 und 20) zeigt, wird mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes belastet.

1bis Ein Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, ein Teilnehmer am europäischen Strommarkt oder ein Vermittler am Schweizer Strommarkt, der ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten (Art. 20a Abs. 2) zeigt, wird mit dem folgenden Betrag belastet:

a. falls es sich um eine natürliche Person handelt: mit einem Betrag bis zu 5 Millionen Franken;

b. falls es sich um eine juristische Person handelt: mit einem Betrag bis zu

15 Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes.

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