BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 7

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

3 Die Veröffentlichungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Insiderinformationen nach Absatz 1 bereits veröffentlicht wurden:

a. durch einen anderen Marktteilnehmer auf einer nach Artikel 9 zugelassenen Plattform für Insiderinformationen;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.