BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 25

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

6. Kapitel: Auskunftspflicht, Umgang mit Daten und Aufsichtsabgabe

1 Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Betreiber von Strombörsen, der Datenplattformbetreiber, die Aggregatoren und die Ombudsstelle sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes und des Stromabkommens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.