BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 15a

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 37

1 Als anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten des Übertragungsnetzes gelten auch:

b. die mit der Bildung und Bewirtschaftung der Stromreserve verbundenen Kosten, insbesondere:

7. die Vollzugskosten, insbesondere zur operativen Abwicklung der Stromreserve (Art. 8b Abs. 5),

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