BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 12

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

1 Die Netzbetreiber stellen die für die Netznutzung nötigen Informationen leicht zugänglich bereit und veröffentlichen:

b. Aufgehoben

2 Die Rechnungen, die den Endverbraucher gestellt werden, müssen transparent, verständlich und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen:

a. Aufgehoben

g. weitere vom Bundesrat bezeichnete Kosten.

h. Aufgehoben

3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Rechnung und die damit verbundenen Informationspflichten regeln.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.