BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 7a – Ersatzversorgung

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Ersatzversorgung

1 Die Grundversorger sind im Netzgebiet, in dem sie für die Grundversorgung verantwortlich sind, auch für die Ersatzversorgung zuständig.

2 In der Ersatzversorgung beliefern sie Endverbraucher:

a. die beim Auslaufen eines Vertrags keinen neuen Lieferanten im freien Markt haben;

b. deren Lieferant im freien Markt ausfällt.

3 Endverbraucher, die direkt am Hochspannungsnetz angeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf Ersatzversorgung.

4 Die Ersatzversorgung unterliegt keiner Tarifordnung.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren für Eintritte in die und Austritte aus der Ersatzversorgung, insbesondere die Aufgaben der Beteiligten, die Fristen und die Termine.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.