BB Strom · BBl 2026 631

Energiegesetz, Art. 15 – Abnahme- und Vergütungspflicht

Energiegesetz vom 30. September 2016

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Abnahme- und Vergütungspflicht

1 Grundversorger im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) und Gasnetzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:

a. die ihnen angebotene Elektrizität aus Produktionsanlagen mit einer Leistung von weniger als 200 kW;

b. das ihnen angebotene erneuerbare Gas.

2 Kann sich der Grundversorger im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 StromVG oder der Gasnetzbetreiber mit dem Produzenten über die Vergütung nicht einigen, so gilt Folgendes:

a. Bei Elektrizität richtet sich die Vergütung nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.

b. Bei erneuerbarem Gas orientiert sich die Vergütung am Preis, den der Gasnetzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu zahlen hätte.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Produzenten:

a. am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen;

b. eine gleitende Marktprämie (Art. 29a) erhalten; oder

c. einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) erhalten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.