BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 3

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

1 Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a. Gasgrosshandelsmarkt: Markt, auf dem schweizerische Gasgrosshandelsprodukte oder europäische Gasgrosshandelsprodukte direkt oder über einen Vermittler gehandelt werden;

abis. Stromgrosshandelsmarkt: Markt, auf dem Stromgrosshandelsprodukte direkt oder über einen Vermittler gehandelt werden;

b. schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt:

1. Vertrag über die Lieferung von Gas in der Schweiz; Verträge über die Lieferung von Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz sind nur eingeschlossen, wenn diese einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten haben können,

2. Vertrag über die Verteilung von Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten haben können,

3. Vertrag über den Transport von Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland,

4. Vertrag über die Speicherung von Gas in der Schweiz,

5. Derivat auf Gas, das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;

bbis. europäisches Gasgrosshandelsprodukt: Energiegrosshandelsprodukt im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das ausschliesslich Gas betrifft;

bter. Stromgrosshandelsprodukt: Energiegrosshandelsprodukt im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das ausschliesslich Strom betrifft;

d. grundlegende Daten über Anlagen: Informationen über die Kapazität oder die Nutzung einer Anlage zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zum Transport von Gas, einschliesslich Informationen über geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeiten der Anlage;

Gliederungstitel vor Art. 4

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