BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 4d – Lieferantenwechsel

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Lieferantenwechsel

1 Die Lieferanten im freien Markt, die Netzbetreiber, die Bilanzgruppen und die übrigen Beteiligten müssen einen Lieferantenwechsel so rasch wie möglich und nach den übrigen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 abwickeln.

2 Wechselt ein Endverbraucher den Lieferanten im freien Markt unter Einhaltung der vertraglichen Fristen, so ist der Wechsel kostenlos.

3 Der Bundesrat kann die Rahmenbedingungen für die Abwicklung eines Lieferantenwechsels, insbesondere die Fristen, vorgeben.

Gliederungstitel vor Art. 5 Betrifft nur den französischen Text

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