BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 34

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 30

1 Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Energiegrosshandelsmärkten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fest, so kann sie ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft in elektronischer Form oder in Papierform veröffentlichen. ...

3 Die ElCom stellt sicher, dass:

a. wirtschaftlich sensible Informationen, die insbesondere Transaktionen, Handelsaufträge, die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt, die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt oder die Teilnehmer am europäischen Strommarkt betreffen, nicht veröffentlicht werden und nicht hergeleitet werden können; und

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.