BB Strom · BBl 2026 631

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 56 – Übergangsbestimmungen

Beihilfeüberwachungsgesetz vom …

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 33

Übergangsbestimmungen

1 Die Überwachungsbehörde leitet gegen Beihilfen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b fallen und vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen und des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen gewährt wurden, weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren ein und erhebt gegen diese keine Beschwerde. Die in diesem Zeitraum gewährten Beihilfen müssen weder angemeldet noch mitgeteilt werden.

2 Für Beihilfen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fallen und die vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Stromabkommens gewährt wurden, gilt Absatz 1 sinngemäss.

3 Die Überwachungsbehörde erstellt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Übersicht der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d. Sie schätzt ein, ob diese zulässig sind.

4 Sie erstellt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom … eine Übersicht der bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e. Sie schätzt ein, ob diese zulässig sind.

5 Sie kann erst nach Ablauf der Fristen nach Absatz 3 beziehungsweise 4 gemäss den Artikeln 48 und 49 gegen die bestehenden Beihilferegelungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d beziehungsweise e vorgehen.

6 Sie bezieht bestehende Beihilferegelungen nach Anhang III Abschnitt A des Stromabkommens nach Ablauf der dort festgelegten Fristen in die fortlaufende Prüfung gemäss Artikel 47 ein.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.