BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 8abis – Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 35

Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes 23. März 2007 lauten die Artikel 8abis–8c, 8n, 8p, 12, 14bis, 15a, 20, 22, 29 und 33e sowie die Gliederungstitel vor Artikel 5 und nach Artikel 8a der vorliegenden Änderung wie folgt:

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Versorgungssicherheit

1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung

Gliederungstitel nach Artikel 8a

2a. Abschnitt: Stromreserve

Gewährleistung der Versorgungssicherheit

1 Der Bundesrat legt den Zuverlässigkeitsstandard für die Versorgungssicherheit fest. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage eines Vorschlags der ElCom.

2 Die ElCom führt regelmässig oder bei Bedarf in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) eine Prüfung auf nationaler Ebene dazu durch, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Nachfrage nach Strom durch das vorhandene Angebot an Strom nicht ausreichend gedeckt werden kann (Prüfung der Angemessenheit der Ressourcen).

3 Ergibt die Prüfung der Angemessenheit der Ressourcen, dass die Ressourcen voraussichtlich nicht angemessen sein werden, so erarbeitet das BFE nach Anhörung der ElCom zuhanden des Bundesrates einen Plan zur Reform des Strommarktes (Umsetzungsplan).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.