BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 23c – Beobachtung der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Beobachtung der Beschäftigung und der Arbeitsbedingungen

1 Das BFE erstattet dem Bundesrat Bericht über die Entwicklung der Beschäftigung im Elektrizitätsmarkt und der Arbeitsbedingungen in den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Die Berichterstattung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen während zehn Jahren, erstmals spätestens nach vier Jahren, anschliessend mindestens alle drei Jahre.

2 Der Bundesrat kann geeignete Massnahmen treffen, wenn er eine negative Entwicklung hinsichtlich der Beschäftigung oder der Arbeitsbedingungen feststellt. Gliederungstitel nach Art. 23c 4b. Kapitel: Pilotprojekte

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.