BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 17cbis

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

2bbis. Abschnitt: Aggregierung zur Laststeuerung

1 Lieferanten im freien Markt und Grundversorger dürfen ihren Endverbrauchern und Erzeugern nicht verbieten, mit einem Aggregator Verträge schliessen, die diesen ermächtigen, den Elektrizitätsbezug mehrerer Endverbraucher oder die Elektrizitätserzeugung mehrerer Erzeuger zum Kauf, zum Verkauf oder zur Versteigerung auf dem Elektrizitätsmarkt oder zur Flexibilitätsnutzung zu bündeln (Aggregierungsverträge).

2 Sie dürfen Endverbrauchern den Abschluss solcher Verträge nicht erschweren oder ihnen besondere Verfahren oder Sanktionen auferlegen.

3 Der Aggregator ist verpflichtet, den Endverbrauchern, den Erzeugern und den Bilanzgruppen alle Daten zur Verfügung zu stellen, die sie betreffen, insbesondere die Daten über die Laststeuerung und über die gelieferte, verkaufte und versteigerte Elektrizität.

4 Bei einem Wechsel des Aggregators ist Artikel 4d sinngemäss anwendbar.

5 Der Bundesrat kann festlegen, in welcher Form die Aggregatoren die Bilanzgruppen informieren sowie zu welchem Zeitpunkt und in welcher Periodizität sie die Daten nach Absatz 3 übermitteln müssen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.