BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 33

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 30

1 Verstösse nach den Artikeln 31 und 32 werden unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2bis vom Fachsekretariat der ElCom zusammen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium untersucht. Die ElCom entscheidet.

2 Bei Verstössen, die von der ElCom untersucht werden, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Es muss eröffnet werden:

a. in den Fällen nach Artikel 31: spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des unzulässigen Marktverhaltens auf den Gasgrosshandelsmärkten (Art. 19 und

20) oder des unzulässigen Marktverhaltens auf den Stromgrosshandelsmärkten (Art. 20a Abs. 2);

b. den Fällen nach Artikel 32: spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Pflicht hätte erfüllt werden müssen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.