BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 45

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Preis von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten oder von Stromgrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen, um sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen:

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