BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 4

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

1 In diesem Gesetz bedeuten:

bbis. Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Unternehmen, das neben der Tätigkeit als Lieferant im freien Markt oder in der Grundversorgung auch in anderen Bereichen, insbesondere als Stromproduzent, Stromhändler oder Verteilnetzbetreiber, tätig ist;

cbis. Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 4 1a. Kapitel: Belieferung der Endverbraucher im freien Markt

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