BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 30a – Inspektionen

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Inspektionen

1 Bei Verdacht auf schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten (Art. 20a Abs. 2) oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder auf Antrag der ACER kann die ElCom Inspektionen durchführen, wenn:

a. die betroffene natürliche oder juristische Person nicht zur Feststellung des Sachverhalts mitwirkt; oder

b. Gefahr im Verzug ist.

2 Die Inspektionen können auch unangekündigt durchgeführt werden und der ElCom ist jederzeit freier Zugang zu den Räumen und zu sämtlichen von ihr als relevant erachteten Dokumenten zu gewähren.

3 Die Inspektionen werden vom Fachsekretariat der ElCom zusammen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium angeordnet.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.