BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 33d – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 In einem Netzgebiet, das vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … zugeteilt wurde, ist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Grundversorger innerhalb des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die Grundversorgung verantwortlich. Die bestehenden Rechtsbeziehungen der Grundversorgung werden vom Netzbetreiber auf den Grundversorger übertragen.

2 Die folgenden Endverbraucher haben befristet Anspruch auf Grundversorgung:

a. Endverbraucher an Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von

50 MWh bis 100 MWh unter Vorbehalt von Buchstabe b: während des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ...;

b. Endverbraucher, die Kleinstunternehmen nach der Richtlinie (EU) 2019/944 sind, an Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von

50 MWh bis 100 MWh: während zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ….

3 Die Verteilnetzbetreiber mit 100 000 und mehr angeschlossenen Endverbrauchern, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, müssen die Vorgaben für die Entflechtung nach Artikel 10 Absatz 3 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.

4 Die Aufgaben nach Artikel 5, die einem Verteilnetzbetreiber mit der Zuteilung eines Netzgebietes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... übertragen wurden, müssen mit der rechtlichen Entflechtung vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Inkrafttreten dieser Änderung direkt wieder diesem Verteilnetzbetreiber zugeordnet werden.

5 Das Vergleichsinstrument nach Artikel 23a muss spätestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tarife, die Gültigkeit haben ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Inkrafttreten der Änderung vom … folgt, den Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

6. Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Teilnehmer am Schweizer Markt» ersetzt durch «Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Im ganzen Erlass wird «Teilnehmer am europäischen Markt» ersetzt durch «Teilnehmer am europäischen Gasmarkt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3 Im ganzen Erlass wird «Vermittler am Schweizer Markt» ersetzt durch «Vermittler am Schweizer Gasmarkt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

4 Im ganzen Erlass wird «schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt» ersetzt durch «schweizerisches Gasgrosshandelsprodukt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

5 In den Artikeln 4 Absatz 1, 5 Absatz 3, 12 Absatz 1 Buchstabe a, 16 Absatz 2 Buchstabe c, 18 Absatz 2 sowie 20 Absätze 1 Buchstabe b Ziffer 2 und 2 wird «Energiegrosshandelsmarkt» ersetzt durch «Gasgrosshandelsmarkt», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.