BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 6 – Aufgaben der Grundversorger

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Aufgaben der Grundversorger

1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denen nach Artikel 5 Absatz 1 ein Netzgebiet zugeteilt wurde, sind in diesem Netzgebiet die für die Grundversorgung verantwortlichen Lieferanten (Grundversorger).

2 Die Grundversorger müssen Endverbraucher mit Anspruch auf Grundversorgung, die nicht von der freien Lieferantenwahl Gebrauch machen, jederzeit zu angemessenen Tarifen, in der erforderlichen Qualität und mit der gewünschten Menge an Elektrizität beliefern können.

3 Jeder Grundversorger muss ein Grundversorgungsprodukt anbieten. Dieses muss zu mehr als 50 Prozent aus Elektrizität aus erneuerbaren Energien bestehen. Der Bundesrat kann einen höheren Mindestanteil festlegen.

4 Die Grundversorger müssen insbesondere:

a. einen Kundendienst anbieten;

b. die Endverbraucher über ihr Produkt informieren;

c. die Endverbraucher über ihre Rechte, insbesondere ihr Recht, die Ombudsstelle anzurufen (Art. 23b), informieren.

5 Ein Grundversorger kann einen Dritten als Hilfsperson mit der Grundversorgung beauftragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.