BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 8

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

2 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen, wenn sie schweizerische Gasgrosshandelsprodukte ausschliesslich zur Deckung direkter physischer Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten erwerben oder veräussern.

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