BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 4c – Stromlieferverträge

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Stromlieferverträge

1 Die Lieferanten im freien Markt müssen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 zu den vertraglichen Rechten der Endverbraucher einhalten. Sie müssen insbesondere:

a. die Rechnungen transparent, verständlich und vergleichbar ausgestalten;

b. die Endverbraucher über geplante Vertragsänderungen informieren;

c. die Endverbraucher über ihre Rechte, insbesondere ihr Recht, die Ombudsstelle anzurufen (Art. 23b), informieren.

2 Der Bundesrat kann vorschreiben:

a. 20 den obligatorischen Inhalt der Stromlieferverträge, einschliesslich einer Klausel mit einem Gerichtsstand in der Schweiz;

b. die Voraussetzungen für einseitige Vertragsänderungen durch die Lieferanten im freien Markt;

c. die Anforderungen an die Rechnung und die damit verbundenen Informationspflichten.

3 Er kann Lieferanten im freien Markt ab einer bestimmten Anzahl Endverbraucher in der Schweiz verpflichten:

a. Stromlieferverträge mit einem Festpreis und einer Laufzeit von mindestens einem Jahr anzubieten;

b. Stromlieferverträge mit dynamischen Strompreisen anzubieten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.