BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 23

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

2 Die ElCom erhebt von den Teilnehmern am Schweizer Gasmarkt, den Teilnehmern am Schweizer Strommarkt und den Teilnehmern am europäischen Strommarkt jährlich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

3 Die Aufsichtsabgabe wird wie folgt festgesetzt:

a. 46 für die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt: nach dem Volumen der Transaktionen und der Handelsaufträge mit schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten;

b. für die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt und die Teilnehmer am europäischen Strommarkt: nach dem Volumen der Transaktionen und der Handelsaufträge mit Stromgrosshandelsprodukten auf dem jeweiligen Markt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.