BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 7 – Tarifgestaltung und Rechnungsstellung

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Tarifgestaltung und Rechnungsstellung

1 Jeder Grundversorger wendet für seine Endverbraucher einen für ein Kalenderjahr fixen Elektrizitätstarif an (Grundversorgungstarif). Der Grundversorgungstarif kann zeitlich variabel sein, zum Beispiel aus mehreren Tagezeit- und Jahreszeittarifen bestehen.

2 Der Grundversorgungstarif bemisst sich nach den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und den Kosten aller für die Beschaffung notwendigen Geschäfte und beinhaltet einen angemessenen Gewinn. Dabei gilt insbesondere:

a. Bei eigenen Anlagen oder Anlagen, an denen der Grundversorger beteiligt ist, kommen durchschnittliche Gestehungskosten zur Anwendung.

b. Bei Abnahmen nach Artikel 15 EnG kann die entsprechende Vergütung eingerechnet werden.

c. Die Kosten aufgrund der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung nach Artikel 46b EnG können nur zu einem Durchschnittswert und anteilsmässig eingerechnet werden.

d. Die notwendigen Verwaltungskosten dürfen eingerechnet werden.

3 Die Grundversorger veröffentlichen den Grundversorgungstarif und die Jahresrechnung. Sie reichen bei der ElCom eine Kostenrechnung ein.

4 Die Rechnungen an die Endverbraucher müssen transparent, verständlich und vergleichbar sein.

5 Die Grundversorger stelle zusätzlich zu den Kosten für die Elektrizität zugunsten der Netzbetreiber die Kosten für die Netznutzung und die anderen Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 in Rechnung.

6 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Rechnung und die damit verbundenen Informationspflichten regeln.

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.