BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 42

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

1 Die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt, die Vermittler am Schweizer Gasmarkt, die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt können Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte übermitteln, sofern:

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