BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 30 – Tätigkeitsverbot

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Tätigkeitsverbot

Die ElCom kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eines Teilnehmers am Schweizer Gasmarkt, eines Vermittlers am Schweizer Gasmarkt, eines Teilnehmers am Schweizer Strommarkt, eines Teilnehmer am europäischen Strommarkt oder eines Vermittlers am Schweizer Strommarkt die Tätigkeit im Handel mit schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten oder mit Stromgrosshandelsprodukten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Fall einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Energiegrosshandelsmärkten zeigt oder die Pflichten nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 schwer verletzt. Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

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