BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 4a – Freie Lieferantenwahl

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Freie Lieferantenwahl

1 Die Endverbraucher haben Anspruch auf freie Lieferantenwahl.

2 Sie können sich gleichzeitig von mehreren Lieferanten im freien Markt beliefern lassen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.