BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 4b – Registrierung und Organisation der Lieferanten im freien Markt

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Registrierung und Organisation der Lieferanten im freien Markt

1 Die Lieferanten im freien Markt müssen sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) registrieren lassen. Das Register ist öffentlich. 2Die Lieferanten im freien Markt müssen ausserdem:

a. über ein angemessenes Risikomanagement verfügen;

b. ihre Produkte transparent darstellen und die Informationen bereitstellen, die für die Endverbraucher für einen Vertragsabschluss notwendig sind;

c. einen Kundendienst anbieten;

d. auf unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden verzichten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.