BB Strom · BBl 2026 631

Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 14

Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

i. die Eidgenössische Elektrizitätskommission im Rahmen von Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten.

2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, h und i beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.

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