BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 4

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

2. Abschnitt:

Pflichten der Teilnehmer und der Vermittler am Gasmarkt sowie

Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von

Meldemechanismen

7 Er kann überdies Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen, insbesondere für die Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt oder die Teilnehmer am europäischen Gasmarkt, die nur Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Verträge nach Artikel 12 Absatz 11 Buchstaben c und d betreffen.

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