BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 8a

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

3 Er bezeichnet die Behörden und die Stellen nach Anhang I Ziffer 15 des Stromabkommens.

«Für die Änderung der Bestimmungen zum Thema «Stromreserve» verweisen wir Sie auf die Beilage zum Anhang Ziffer 5 (S. 35).

In der Beilage werden die Änderungen der Bestimmungen zur Stromreserve abgebildet (vom Parlament am 20. Juni 2025 beschlossene Änderung Stromversorgungsgesetzes [Stromreserve, BBl 2025 2036]). Da die Stromreserve noch nicht in Kraft und daher noch nicht geltendes Recht ist, sind diese Änderungen in der Beilage als Koordinationsbestimmung dargestellt.

Eine Koordinationsbestimmung braucht es, wenn Änderungen zu verschiedenen Fassungen eines Erlasses, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, koordiniert werden müssen. Das Inkraftsetzen der Stromreserve liegt in der Kompetenz des Bundesrates und ist für 2027 vorgesehen. Es besteht demnach eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Stromreserve vor dem vorliegenden Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über Elektrizität (Bilaterale III) in Kraft treten wird. Aufgrund der knappen zeitlichen Ressourcen wurde entschieden, darauf zu verzichtet, an dieser Stelle zusätzlich auch die Änderung der Bestimmungen zur Stromreserve im geltenden StromVG, mit denen die Bestimmungen in der Beilage koordiniert werden müssten, abzubilden.»

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.