BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 20

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

e. Sie wirkt in den Gremien gemäss dem Stromabkommen mit, arbeitet mit den ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zusammen und vertritt bei diesen Tätigkeiten die Interessen der Schweiz.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.