BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 44

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 31

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder als Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Teilnehmers am Schweizer Gasmarkt, eines Teilnehmers am Schweizer Strommarkt oder eines Teilnehmers am europäischen Strommarkt oder einer den Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, den Teilnehmer am Schweizer Strommarkt oder den Teilnehmer am europäischen Strommarkt beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 hat, sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine solche Insiderinformation:

a. dazu ausnützt, um schweizerische Gasgrosshandelsprodukte oder Stromgrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern;

c. dazu ausnützt, um einer anderen Person eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten oder von Stromgrosshandelsprodukten abzugeben.

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 weitergegeben oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder ein Vergehen beschafft hat, dazu ausnützt, um schweizerische Gasgrosshandelsprodukte oder Stromgrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.

4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1 und 3 gehört und sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, um schweizerische Gasgrosshandelsprodukte oder Stromgrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.