BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 32 – Sanktionen bei schweren Verstössen

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

Sanktionen bei schweren Verstössen

1bis Ein Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, ein Teilnehmer am europäischen Strommarkt oder ein Vermittler am Schweizer Strommarkt, der gegen die Pflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insiderinformationen oder gegen die Pflichten nach Artikel 15 dieser Verordnung für Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen, verstösst, wird mit dem folgenden Betrag belastet:

a. falls es sich um eine natürliche Person handelt: mit einem Betrag bis zu 1 Million Franken;

b. falls es sich um eine juristische Person handelt: mit einem Betrag bis zu 2 Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes.

3 Ein Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, der gegen die Pflicht nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Datenerhebung oder gegen die Pflicht nach Artikel 9 dieser Verordnung zur Registrierung der Marktteilnehmer verstösst, wird mit dem folgenden Betrag belastet:

a. falls es sich um eine natürliche Person handelt: mit einem Betrag bis zu 500 000 Franken;

b. falls es sich um eine juristische Person handelt: mit einem Betrag bis zu 1 Prozent des gesamten Vorjahresumsatzes.

4 Wer die Auskunftspflicht nach Artikel 25 nicht oder nur teilweise erfüllt oder die Inspektion nach Artikel 30a behindert, wird mit einem Betrag bis zu 500 000 Franken belastet.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.