BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 29

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

1 Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten auf den Energiegrosshandelsmärkten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, einem Vermittler am Schweizer Gasmarkt, einem Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, einem Teilnehmer am europäischen Strommarkt oder einem Vermittler am Schweizer Strommarkt verbieten.

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