BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 33e – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 39

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 In einem Netzgebiet, das vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … zugeteilt wurde, ist nach dem Inkrafttreten dieser Änderung der Grundversorger innerhalb des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die Grundversorgung verantwortlich. Die bestehenden Rechtsbeziehungen der Grundversorgung werden vom Netzbetreiber auf den Grundversorger übertragen.

2 Die folgenden Endverbraucher haben befristet Anspruch auf Grundversorgung: 74

a. Endverbraucher an Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von

50 MWh bis 100 MWh unter Vorbehalt von Buchstabe b: während des ersten Jahres ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ...;

b. Endverbraucher, die Kleinstunternehmen nach der Richtlinie (EU) 2019/944 sind, an Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von

50 MWh bis 100 MWh: während zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung vom ….

3 Die Verteilnetzbetreiber mit 100 000 und mehr angeschlossenen Endverbrauchern, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, müssen die Vorgaben für die Entflechtung nach Artikel 10 Absatz 3 innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … erfüllen.

4 Die Aufgaben nach Artikel 5, die einem Verteilnetzbetreiber mit der Zuteilung eines Netzgebietes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... übertragen wurden, müssen mit der rechtlichen Entflechtung vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Inkrafttreten dieser Änderung direkt wieder diesem Verteilnetzbetreiber zugeordnet.

5 Das Vergleichsinstrument nach Artikel 23a muss spätestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tarife, die Gültigkeit haben ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Inkrafttreten der Änderung vom … folgt, den Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.