BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 19

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 24

Gliederungstitel nach Art. 18

3. Abschnitt:

Unzulässiges Marktverhalten auf den Gasgrosshandelsmärkten

3 Absatz 1 Buchstaben a und c ist nicht anwendbar auf Informationen, die von den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen beim Kauf von Gas zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs verwendet werden.

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