BB Strom · BBl 2026 631

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 45

Beihilfeüberwachungsgesetz vom …

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 33

1 Als bestehende Beihilferegelung gelten:

d. Beihilferegelungen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b fallen und vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Beihilfeprotokolls zum Luftverkehrsabkommen und des Beihilfeprotokolls zum Landverkehrsabkommen erlassen wurden;

e. Beihilferegelungen, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c fallen und vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Stromabkommens erlassen wurden.

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