BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 29

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

b. die buchhalterische Entflechtung (Art. 10 Abs. 2 Bst. a) oder die rechtliche oder organisatorische Entflechtung (Art. 10 Abs. 3) der Netzbereiche nicht oder falsch vornimmt;

bbis. das Verbot zur Querfinanzierung missachtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a);

bter. wirtschaftlich sensible Informationen aus dem Bereich des Verteilnetzbetriebs für andere Tätigkeitsbereiche nutzt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b);

d. für einen Lieferantenwechsel widerrechtlich Kosten erhebt (Art. 4d Abs. 2 und Art. 6b Abs. 1);

fbis. Energie aus einem Abruf der Energiereserve mit Gewinn verkauft (Art. 8b Abs. 6);

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