BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 8p

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

2 Die nationale Netzgesellschaft nimmt den Abruf nach einer durch die ElCom festgelegten Abrufordnung und diskriminierungsfrei vor. Sie informiert die ElCom und das UVEK über den Abruf.

5 Die Bilanzgruppen und die nachgelagerten Händler dürfen aus der Stromreserve abgerufene Energie nicht mit Gewinn verkaufen.

6 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:

a. ein Abruf der übrigen Bestandteile der Stromreserve in folgenden Ausnahmefällen auch ohne fehlende Markträumung möglich ist:

3. Aufgehoben

abis. bei einer voraussichtlichen fehlenden Markträumung ein Abruf aus einem Reservekraftwerk möglich ist, um der Wasserkraftreserve zusätzliche Energie zuzuführen;

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