BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 8b – Bildung, Dimensionierung und übrige Eckwerte der Stromreserve

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 35

Bildung, Dimensionierung und übrige Eckwerte der Stromreserve

1 Hat die ElCom trotz der im Umsetzungsplan vorgesehenen Massnahmen Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen, so kann eine Stromreserve gebildet werden.

2 Die ElCom erarbeitet in Absprache mit dem BFE einen Vorschlag für die Bildung und die Dimensionierung einer Stromreserve. Sie legt die übrigen Eckwerte der Stromreserve fest.

3 Das Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet auf der Grundlage des Vorschlags der ElCom über die Bildung und die Dimensionierung einer Stromreserve.

4 Die ElCom überwacht die Umsetzung der Stromreserve. Sie erstattet dem UVEK in Absprache mit dem BFE über die Angemessenheit der Ressourcen und darüber, ob die Notwendigkeit der Stromreserve weiter besteht, regelmässig oder bei Bedarf Bericht.

5 Die operative Abwicklung der Stromreserve obliegt der nationalen Netzgesellschaft.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.