BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 17

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

1 Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, so teilt die nationale Netzgesellschaft die Kapazität nach der Verordnung (EU) 2019/943 zu.

2 Vorrang bei dieser Zuteilung haben Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit das Stromabkommen dies zulässt und es zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.

5 Aufgehoben

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