BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 6c – Beschaffung der für die Grundversorgung erforderlichen Elektrizität

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Beschaffung der für die Grundversorgung erforderlichen Elektrizität

1 Die Grundversorger müssen die für die Grundversorgung erforderliche Elektrizität mit Strategien beschaffen, die mittelfristig zu möglichst ausgeglichenen Tarifen führen.

2 Sie können die für die Grundversorgung erforderliche Elektrizität ohne Ausschreibung beschaffen; sie müssen ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren gewährleisten.

3 Wollen sie Elektrizität aus eigenen Anlagen oder aus Anlagen, an denen sie beteiligt sind, in der Grundversorgung verwenden, so müssen sie diese Elektrizität für eine angemessen lange Dauer der Grundversorgung zuweisen und dies dokumentieren.

4 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sowohl als Grundversorger als auch als Lieferant im freien Markt tätig sind, müssen die Bezugsverträge mit der ganzen oder einem Teil der beschafften Elektrizitätsmenge für die ganze Vertragslaufzeit diesen beiden Geschäftsbereichen zuweisen und dies dokumentieren.

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