BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 23b – Ombudsstelle

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Ombudsstelle

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Ombudsstelle, die:

a. bei Streitigkeiten über die Einhaltung dieses Gesetzes, die Abnahme- und die Vergütungspflicht sowie den Eigenverbrauch vermittelt;

b. die Endverbraucher über ihre Rechte informiert.

2 Die Endverbraucher können die Ombudsstelle bei Streitigkeiten mit Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft anrufen.

3 Ruft ein Endverbraucher nach Artikel 6a Absatz 1 die Ombudsstelle an, so muss das Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft am Vermittlungsverfahren teilnehmen.

4 Ruft ein Endverbraucher die Ombudsstelle an, so zahlt er eine Bearbeitungspauschale. Die Gegenpartei trägt die Verfahrenskosten abzüglich der Bearbeitungspauschale. Bei rechtsmissbräuchlicher Anrufung der Ombudsstelle werden die Verfahrenskosten dem Endverbraucher auferlegt.

5 Die Ombudsstelle kann den Parteien einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag ist für die Parteien nicht bindend.

6 Die Ombudsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Werden wiederholt Fälle vor die Ombudsstelle gebracht, die dieselben Unternehmen betreffen und die auf gleichgelagerten Sachverhalten basieren, so kann sie darin Name und Adresse dieser Unternehmen nennen und die behandelten Fälle beschreiben.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.