BB Strom · BBl 2026 631

Stromversorgungsgesetz, Art. 18

Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

4bis Aufgehoben

8 Die nationale Netzgesellschaft muss in Übereinstimmung mit der Richtlinie (EU) 2019/944 ihre Unabhängigkeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die an ihr beteiligt sind, sicherstellen. Sie muss als unabhängige Übertragungsnetzbetreiberin insbesondere die folgenden Vorgaben einhalten:

a. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Beschäftigten der nationalen Netzgesellschaft dürfen keine Beteiligungen an diesen Elektrizitätsversorgungsunternehmen halten, keine beruflichen Tätigkeiten für sie ausüben und keine anderweitigen Beziehungen zu ihnen unterhalten.

b. Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung der nationalen Netzgesellschaft sowie die Mehrheit der weiteren Personen mit höheren Leitungsfunktionen dürfen drei Jahre vor dem Eintritt in die Netzgesellschaft keine beruflichen Tätigkeiten in diesen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausüben oder anderweitige Beziehungen zu diesen Unternehmen unterhalten; für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die Personen, die nicht zu diesen Mehrheiten gehören, gelten die erleichterten Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/944.

c. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der nationalen Netzgesellschaft sowie weitere Personen mit höheren Leitungsfunktionen dürfen vier Jahre nach dem Ausscheiden aus der Netzgesellschaft in diesen Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine beruflichen Tätigkeiten ausüben oder anderweitige Beziehungen mit ihnen unterhalten.

d. Die nationale Netzgesellschaft und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die an ihr beteiligt sind, dürfen Einrichtungen und Systeme nicht gemeinsam nutzen und nicht dieselben Personen für Beratungs- und Prüfdienste beiziehen.

e. Die nationale Netzgesellschaft und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die an ihr beteiligt sind, dürfen keine gegenseitigen Dienstleistungen erbringen mit Ausnahme von Dienstleistungen, die die nationale Netzgesellschaft unter Erhaltung der dafür in der Richtlinie 2019/944 vorgesehene Voraussetzungen erbringt.

9 Der Bundesrat kann Voraussetzungen festlegen, insbesondere eine Höchstbeteiligung, unter denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die an der nationalen Netzgesellschaft beteiligt sind, Dienstleistungen für die Netzgesellschaft erbringen dürfen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.