BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 2 – Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die auf Gasgrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der Europäischen Union (EU) tätig sind:

a. 39 Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Gasgrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt);

b. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die europäische Gasgrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am europäischen Gasmarkt);

c. Personen, die als Vermittler auf solchen Märkten beruflich Transaktionen mit schweizerischen Gasgrosshandelsprodukten vermitteln, arrangieren oder ausführen (Vermittler am Schweizer Gasmarkt).

2 Es gilt für die folgenden natürliche Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die aufgrund ihrer Tätigkeiten auf Stromgrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der EU der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 unterstehen:

a. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf solchen Märkten für die nachstehenden Stromgrosshandelsprodukte, die einen Bezug zur Schweiz haben, Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen (Teilnehmer am Schweizer Strommarkt):

1. Verträge über die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Strom in der Schweiz, oder

2. Derivate auf Strom, der in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;

b. Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf solchen Märkten für die nachstehenden Stromgrosshandelsprodukte, die einen Bezug zur EU haben, die nachstehenden Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen (Teilnehmer am europäischen Strommarkt):

1. Verträge über die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Strom in der EU, oder

2. Derivate auf Strom, die in der EU erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom innerhalb der EU, durch oder in die EU oder von der EU ins Ausland;

c. Personen, die als Vermittler auf solchen Märkten beruflich Transaktionen mit den nachstehenden Stromgrosshandelsprodukten, die einen Bezug zur Schweiz haben, arrangieren oder ausführen (Vermittler am Schweizer Strommarkt):

1. Verträge über die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Strom in der Schweiz, oder

2. Derivate auf Strom, der in der Schweiz erzeugt, gehandelt, gespeichert oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland.

3 Es gilt nicht für unzulässiges Marktverhalten auf den Gasgrosshandelsmärkten, das zugleich gegen das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (FinfraG) verstösst.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.