BB Strom · BBl 2026 631

Beilage StromVG-Koordination, Art. 8bbis – Kriterien für die Festlegung der Eckwerte

Beilage zur Änderung des StromVG (Art. 3/Anhang Ziff. 2): Koordination mit der Änderung vom 20. Juni 2025 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 36

Kriterien für die Festlegung der Eckwerte

1 Bei der Festlegung der Eckwerte berücksichtigen das UVEK und die ElCom folgende Kriterien:

a. Bestehende Infrastrukturen werden bevorzugt.

b. Die Wirksamkeit zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen ist gegeben.

c. Die volkswirtschaftlichen Kosten von Beschaffung und Betrieb werden möglichst tief gehalten.

d. Die umwelt- und klimaschädlichen Auswirkungen werden auf ein Minimumbeschränkt.

e. Die Stromreserve ist möglichst zweckmässig ausgestaltet.

2 Bei der Dimensionierung der Stromreserve sind internationale Abkommen, welche die Versorgungssicherheit stärken, zu berücksichtigen.

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