BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 1

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

1 Mit diesem Gesetz sollen die Aufsicht über die Gas- und die Stromgrosshandelsmärkte (Energiegrosshandelsmärkte) sowie die Transparenz dieser Märkte gestärkt werden, um:

2 Dieses Gesetz regelt insbesondere:

a. für die Gasgrosshandelsmärkte:

1. die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Gasmarkt, der Teilnehmer am europäischen Gasmarkt und der Vermittler am Schweizer Gasmarkt,

2. den Umgang mit unzulässigem Marktverhalten auf diesen Märkten,

3. die Aufsicht über diese Märkte zur Verhinderung von unzulässigem Marktverhalten auf diesen Märkten;

b. für die Stromgrosshandelsmärkte:

1. die Einzelheiten betreffend die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgesehenen Pflichten und Verbote für die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt,

2. die Sanktionen bei Verletzungen der in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgesehenen Pflichten oder Verbote.

3 Es bezeichnet die schweizerische Behörde, die für die Aufsicht über die Stromgrosshandelsmärkte zuständig ist und die Aufgaben wahrnimmt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 der nationalen Regulierungsbehörde obliegen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.