BB Strom · BBl 2026 631

BG über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Art. 20a

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 25

Gliederungstitel nach Art. 20

3a. Abschnitt:

Pflichten der Teilnehmer und der Vermittler am Strommarkt sowie unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten

1 Die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt müssen die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorgesehenen Pflichten einhalten, insbesondere:

a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 4 der genannten Verordnung;

b. die Zulassung und die Beaufsichtigung der Plattformen für Insiderinformationen nach Artikel 4a der genannten Verordnung;

c. die Genehmigung und die Beaufsichtigung der registrierten Meldemechanismen nach Artikel 9a der genannten Verordnung;

d. die Pflichten in Zusammenhang mit dem algorithmischen Handel nach Artikel 5a der genannten Verordnung, einschliesslich des direkten elektronischen Zugangs;

e. die Datenerhebung nach Artikel 8 der genannten Verordnung, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1348/2014 umgesetzt wird;

f. die Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 der genannten Verordnung;

g. die Pflichten für Personen nach Artikel 15 der genannten Verordnung, die als Vermittler beruflich Transaktionen arrangieren oder ausführen.

2 Sie müssen das Verbot der Marktmanipulation nach den Artikeln 2 Absätze 2 und 3 sowie 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und das Verbot von Insiderhandel nach den Artikeln 2 Absatz 1 sowie 3 der genannten Verordnung (unzulässiges Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten) einhalten.

3 Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) Nr. 1348/2014 die Einzelheiten regeln und Ausnahmen von den Pflichten und vom Verbot von unzulässigem Marktverhalten auf den Stromgrosshandelsmärkten vorsehen.

4 Er kann vorsehen, dass die Pflichten nach dem 2. Abschnitt auch für die Stromgrosshandelsmärkte gelten, und dass die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG die Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitätsnetzen bestimmt sind, insbesondere Angaben betreffend Regelenergie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e StromVG, an die ElCom übermitteln muss.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.